Artikel zum Thema: Freibetrag für investierte Gewinne
Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für Unternehmer
Aufmerksame Steuerpflichtige nutzen den bevorstehenden Jahreswechsel nochmals zu einem Check, ob durch gezielte Maßnahmen noch Steuern für das Jahr 2010 gespart werden können. Dabei sollten insbesondere folgende Aspekte bedacht werden:
Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung
Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von max. 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser.
Gewinnfreibetrag (GFB)
Als Nachfolgebegünstigung für den Freibetrag für investierte Gewinne gibt es seit 2010 den Gewinnfreibetrag. Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes (maximal EUR 100.000 pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit EUR 3.900 EUR) zu, für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.
Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste (auch ausländische) der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.10 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2010 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2010 erworben wurde).
Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30.6.10 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2010 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.
E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Sogenannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.
Vorzeitige Abschreibungen für Investitionen in 2010
Bei Investitionen in Anlagegüter kann eine vorzeitige Abschreibung von 30% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Diese schnellere Abschreibung des Wirtschaftsgutes ist vom Anschaffungszeitpunkt abhängig (nicht vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme) und beinhaltet gegebenenfalls auch die Normalabschreibung für das entsprechende Jahr. Die Begünstigung erstreckt sich auf abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, nicht aber z.B. auf Gebäudeinvestitionen, PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftgüter etc. Die vorzeitige Abschreibung kann zusätzlich zum Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.395,96 €) können eine GSVG-Befreiung für 2010 bis 31. Dezember 2010 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.10 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2003. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke bis zu einer Höhe von 10% des Vorjahresgewinns (zusätzlich) können als Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis mindern. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2010 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich.
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