Artikel zum Thema: Insolvenzverordnung

Die neue Insolvenzordnung für Unternehmen

Juli 2010

Mit 1.7.2010 tritt die neue Insolvenzordnung in Kraft. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, um eine Unternehmenssanierung leichter zu ermöglichen.

Das bisher zweigliedrige Verfahren (Konkurs- u. Ausgleichsverfahren) wird nun durch ein einheitliches Insolvenzverfahren ersetzt. Die Insolvenzordnung sieht zwei Verfahrensarten vor: Konkursverfahren und - bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans – Sanierungsverfahren, das allenfalls mit Eigenverwaltung durch den Schuldner durchgeführt werden kann. Durch die Bezeichnung Sanierungsverfahren soll die positive Ausrichtung des Verfahrens - auch für die Vertragspartner des Schuldners - stärker betont werden.

  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (bisherige Ausgleichsordnung)
  • Wie bisher im Ausgleich steht auch hier der Unternehmer unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Die bisherige Voraussetzung, nämlich die Bedienung der Gläubiger mit 40% der Ansprüche wurde nun auf 30% (Schuldnerquote) herabgesetzt. Dem Gericht sind hierbei aussagekräftige Dokumente wie ein Sanierungsplan, Finanzplan, Vermögensverzeichnis und eine Statusaufnahme vorzulegen, welche vom Verwalter auch inhaltlich geprüft werden. Der Sanierungsplan muss innerhalb von 90 Tagen von den Gläubigern akzeptiert werden, sonst wird die Selbstverwaltung entzogen.
  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (vormals Zwangsausgleich)
  • Die bisherige Schuldnerquote von 20% bleibt auch weiterhin erhalten. Auch hier ist ein Sanierungsplan vorzulegen, welcher von der Mehrheit der Gläubiger (bezogen auf die Gesamtsumme der Forderungen) akzeptiert werden muss. Bisher war eine ¾-Mehrheit notwendig. Nach Erfüllung des Sanierungsplans ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich.
  • Konkursverfahren
  • Das bisherige System des Konkurses bleibt auch weiterhin bestehen. Der Antrag erfolgt zumeist durch die Gläubiger. Gelingt keine Sanierung des Unternehmens, findet eine Verwertung statt.

Scheitert ein oben genanntes Sanierungsverfahren, so kommt es automatisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren.

Weitere Neuerungen:

Haftung für Kostenvorschüsse

Um Abweisungen von Konkursanträgen mangels Masse zu verringern, sind nun neben den organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person (z.B.: Geschäftsführer einer GmbH) auch Mehrheitsgesellschafter für den Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 € zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens heranzuziehen. Gläubiger, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, können diesen bei den Geschäftsführern und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eintreiben.

Aussonderungsansprüche

Ein Aussonderungsgläubiger kann eine in der Konkursmasse befindliche Sache beanspruchen, weil sie dem Schuldner nicht (zur Gänze) gehört (z.B.: Eigentumsvorbehalt). Aussonderungsansprüche, welche die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens gefährden, können nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab Konkurseröffnung gefordert werden (früher: 90 Tage).

Laufende Verträge

Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, muss der Insolvenzverwalter binnen fünf Tagen eine Erklärung abgeben, ob er Vertragserfüllung möchte oder Rücktritt vom Vertrag. Wird innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben, wird ein Rücktritt vom Vertrag angenommen.

Bestandverträge, Räumungsexekution, Zwangsverwaltung

Es gibt kein besonderes Kündigungsrecht des Bestandgebers eines insolventen Schuldners mehr. Eine Räumungsexekution kann durch einen Aufschiebungsantrag des Insolvenzverwalters abgewendet werden. Eine Zwangsverwaltung erlischt nun mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Anfechtung von Rechtsgeschäften

Für die Insolvenzgläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Insbesondere für in der Krise gewährte Sanierungskredite wird das Anfechtungsrisiko allerdings gering gehalten.

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