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Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter


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Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter

Juli 2010

Seit 1. September 2009 gibt es für die – vor allem in schwierigen Wirtschaftszeiten wichtigen – Ein-Personen-Unternehmen eine besondere Förderung: die Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter. Die Förderung wird vom AMS vergeben und zielt aufgrund der derzeit besonders schlechten Situation am Jugendarbeitmarkt auf die Einstellung junger Menschen ab.

Zur Inanspruchnahme der Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Ein-Personen-Unternehmer (oder sein Geschäftsführer) muss GSVG-versichert sein. Nicht förderbar sind Selbständige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und nur unfallversichert sind.
  • Der Mitarbeiter ist im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses anzustellen, nicht förderbar sind freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer o.ä. Zudem sind Lehrlinge sowie Ehegatten und Lebensgefährten und Verwandte bis zum 2. Grad von der Förderung ausgeschlossen.
  • Als Beschäftigte förderbar sind Personen, die höchstens das 30. Lebensjahr vollendet haben und entweder unmittelbar davor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind, oder arbeitslos sind und seit mindestens zwei Wochen beim AMS arbeitslos gemeldet sind.
  • Zuvor geringfügig Beschäftigte oder Mitarbeiter, die nicht länger als einen Monat beschäftigt wurden, sind bei der Frage, wann ein Beschäftigter als „erster Mitarbeiter“ gilt, nicht zu berücksichtigen. Wurde jedoch zuvor bereits ein freier Dienstnehmer für länger als einen Monat beschäftigt, ist der erste echte Dienstnehmer nicht förderbar.
  • Die Arbeitszeit muss mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen.
  • Das geförderte Dienstverhältnis muss mindestens einen Monat dauern.

Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen kann bei der regionalen AMS-Geschäftsstelle bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses ein Förderbegehren eingebracht werden. Die Frist ist unbedingt einzuhalten, da für später eingebrachte Anträge keine Förderung gewährt wird.

Da die Förderung die Reduktion der Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber intendiert, beträgt die Förderhöhe 25 % des Bruttolohnes/-gehaltes, 12 mal pro Jahr (nicht zur Berechnungsgrundlage zählen dabei Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen, Provisionen). Es sollen damit die Dienstgebersozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge für die anteiligen Sonderzahlungen abgegolten werden.

Die anerkennbare Obergrenze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Die Beihilfe berechnet sich aus dem im Förderungsbegehren angegebenen monatlichen Bruttolohn/-gehalt, eine spätere Lohn-/Gehaltserhöhung während des Förderungszeitraumes wird nicht berücksichtigt.

Die Auszahlung der Förderung kann monatlich, vierteljährig, halbjährig oder einmalig auf ein Bankkonto im Nachhinein erfolgen. Für die erste Auszahlung ist die Vorlage eines Dienstzettels und eines Nachweises über die aufrechte GSVG-Versicherung des Arbeitgebers erforderlich. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages erfolgt erst nach Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung. Bis sechs Wochen nach Ende des Förderzeitraums bzw. nach Ende des Dienstverhältnisses ist zum Zwecke dieser Prüfung ein Ausdruck des Lohnkontos sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vorzulegen. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist wird ein Urgenzschreiben mit einer weiteren Frist von sechs Wochen an den Förderwerber übermittelt. Lässt dieser die Frist wieder ungenützt verstreichen, ist der Anspruch verwirkt und bereits ausbezahlte Förderbeträge sind zurückzuzahlen.

Die Förderung wird für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal jedoch für ein Jahr gewährt. Wird das Dienstverhältnis vorzeitig beendet, wird die Förderung eingestellt und aliquot abgerechnet. Um die Förderung in möglichst hohem Ausmaß auszuschöpfen, sollte daher ein langfristiges Dienstverhältnis (mind. ein Jahr) angestrebt werden, da bei Beendigung des bestehenden und Beginn eines neuen Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den „ersten“ Mitarbeiter nicht mehr gegeben sind und daher keine weitere Förderung gewährt wird.

Die Förderung ist bis 2013 befristet. Das bedeutet, dass im Jahr 2013 zwar noch Anträge eingebracht werden können, die jeweilige Förderung endet jedoch jedenfalls per 31.12.2013. Der letztmögliche Zeitpunkt des Beginns eines geförderten Dienstverhältnisses ist der 1.11.2013.

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