Rechtssicherheit durch EU weite Vereinheitlichung, direkte Behandlung als ig Lieferung und Wegfall der Registrierungspflicht im Käuferstaat im Tausch gegen erhöhte Aufzeichnungspflichten bei Konsignationslager
Umsatzsteuerliche Neuregelung für Konsignationslager in der EU
Alte Regelung bis 31.12.2019:
Hat ein Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Konsignationslager, liegen nach den derzeitigen allgemeinen Umsatzsteuervorschriften zwei Umsätze vor:
– die Einlagerung der Waren ins Konsignationslager gilt als innergemeinschaftliches (ig) Verbringen. Der Inhaber des Konsignationslagers hat im Abgangsmitgliedstaat eine ig Lieferung und im Lagestaat des Konsignationslagers einen ig Erwerb zu versteuern.
– Im Zeitpunkt der Warenentnahme durch den Abnehmer liegt eine steuerpflichtige Lieferung des Inhabers des Konsignationslagers vor.
Der Inhaber des Konsignationslagers musste sich dafür zwingend im Lagestaat des Konsignationslagers für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. Er hat dort den ig Erwerb und die anschließende Lieferung zu versteuern. Weiters unterliegt er den dortigen Aufzeichnungs-, Erklärungs- und Zahlungspflichten.
Neue Regelung ab 1.1.2020:
Ab 1.1.2020 liegt im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftlichen Lieferung des Lieferanten im Abgangsmitgliedstaat und ein innergemeinschaftlichen Erwerb des Empfängers in EU-Mitgliedstaat des Konsignationslagers vor.
Durch die neue Regelung braucht der Lieferant sich nicht mehr im Bestimmungsland registrieren zu lassen und muss dort auch keine Umsatzsteuererklärungen abgeben.
Damit diese Vereinfachung zur Anwendung gelangt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, wobei die für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen notwendigen Transportnachweise in einer EU-Durchführungsverordnung (DVO) geregelt sind. Die Durchführungsverordnung enthält zwei Gruppen von Nachweisen:
Gruppe A
– Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände (wie zB ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung, eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände)
Gruppe B
– Versicherungspolizze für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände ODER Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen.
– von einer öffentlichen Stelle (zB Notar) ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen.
– Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.
Folgende Transportnachweise sind nun erforderlich:
- bei Versand/Beförderung durch Verkäufer:
Verkäufer ist im Besitz von mind. 2 Nachweisen der Gruppe A
ODER
einem Schriftstück der Gruppe A und einem Nachweis der Gruppe B.
- bei Versand/Beförderung durch Käufer:
Verkäufer ist im Besitz einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden und der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist.
UND
von mind. 2 Nachweisen der Gruppe A
ODER
eines Schriftstücks der Gruppe A UND einem Nachweis der Gruppe B.
Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen, ist sowohl das Vorliegen einer gültigen UID-Nummer des Erwerbers als auch die Erklärung des Umsatzes in einer Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten zwingende Voraussetzung.
Der Zeitpunkt der Mitteilung der UID-Nummer des Erwerbers ist nicht explizit in der Richtlinie geregelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese bis zur tatsächlichen Lieferung mitgeteilt werden muss.
Bei Versäumnis im Zusammenhang mit der Abgabe und Erklärung der Zusammenfassenden Meldung sieht die Richtlinie vor, dass es zur keiner Versagung der Steuerbefreiung kommt, wenn das Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet werden kann.
Was zu tun ist:
rechtzeitig die neue Vorgangsweise mit dem Käufer im EU Ausland (Konsignationslager) abstimmen
Umstellung der Fakturierung auf ig Lieferung im Verkäuferstaat zum Zeitpunkt der Entnahme im Käuferstaat
die Beibringung der erforderlichen Dokumente innerbetrieblich organisieren
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