Bei der Besteuerung von Krypto-Assets (Bitcoin & Co) ist letztlich entscheidend, ob man sie privat oder im Betriebsvermögen hält.

Mag. Ewald Willibald, Autor

Was sind Krypto-Assets?

Bei digitalen Tausch- oder Zahlungsmittel, für die auch Begriffe wie „virtuelle Währung“, „Kryptowährung“, „Coin“ oder „Token“ verwendet werden, gibt es derzeit nur für den Begriff „virtuelle Währung“ eine gesetzliche Definition. In jüngster Zeit wird daher der Begriff „Krypto-Asset“ als Überbegriff verwendet, so auch in diesem Beitrag. Die Rechtslage im Zusammenhang mit Krypto-Assets (wie Bitcoin, Ether, Ripple, Bitcoin Cash, Tether, Litecoin, Dash, Monero) unterliegt einem stetigen Wandel. Derzeit gibt es zu Tätigkeiten (wie z. B. dem Mining oder Handel) wenig bis kaum Aussagen oder gar Regulierungen dazu. Dennoch ist ab 10. Jänner 2020 für gewisse Geschäftsmodelle eine Konzession der Finanzmarktaufsicht notwendig (Details bei der FMA). Rechtlich sind Krypto-Assets sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich aus steuerlicher Sicht um nicht abnutzbare sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter.

Wie werden Krypto-Assets im Betriebsvermögen behandelt?

Werden Krypto-Assets im Betriebsvermögen gehalten, sind bei bilanzierenden Unternehmern die maßgeblichen Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. bei Gewinnermittlern nach § 5 EStG zusätzlich jene des Unternehmensgesetzbuches zu beachten. Dabei ist – wie bei unkörperlichen Gegenständen des Finanzanlagevermögens – aufgrund der unternehmenstypischen Funktion eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen. Somit können sich unter Umständen aus den jährlich vorzunehmenden Bewertungen steuerlich wirksame Abwertungen, aber auch Zuschreibungen ergeben. Bei einem Unternehmer, der die Krypto-Assets an einer Kryptobörse kauft und dort auch wieder in Euro bzw. eine andere virtuelle Währung umtauscht, können Kursgewinne bzw. -verluste entstehen, die im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist dabei der aktuelle Tageswert. Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Erfassung sind Krypto-Assets wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und daraus resultierende Einkünfte somit zum normalen Tarif (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer) zu erfassen. Anders bei zinsbringender Veranlagung: Werden Krypto-Assets zinstragend veranlagt, stellen sie Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Krypto-Assets unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5% gemäß § 27a Abs. 1 EStG. Eine zinstragende Veranlagung findet statt, indem Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Krypto-Assets spezialisierte Unternehmen) verliehen werden. Dazu wird eine entsprechende Menge an einer Krypto-Asset an die Krypto-Assets-Adresse des Empfängers gesendet, womit ein Zuordnungswechsel hinsichtlich dieser Krypto-Asset stattfindet. Wird als Gegenleistung für die Überlassung der Krypto-Asset pro rata temporis eine zusätzliche Einheit Krypto-Asset zugesagt, stellt diese „Zinsen“ dar und sind somit als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig.

Wie werden Krypto-Assets im Privatvermögen behandelt?

Die ertragsteuerliche Behandlung von Krypto-Assets im Privatvermögen ist davon abhängig, ob diese zinstragend veranlagt werden oder nicht. Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, stellen die Krypto-Assets Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar und realisierte Wertänderungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5%. Werden die Einkünfte aus der Veräußerung von zinstragenden Krypto-Assets unter § 27 Abs. 3 EStG subsumiert, kommen auch die Bestimmungen des § 27a Abs. 4 EStG zur Anwendung, wonach der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen ist.

Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Krypto-Assets als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Achtung: bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Der Handel zwischen Krypto-Assets ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen dh nicht erst der Tausch gegen FIAT-Geld (wie Euro), sondern bereits der Tausch gegen eine andere Kryptowährungen gilt als steuerrelevante Veräußerung, denn beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegen jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Wirtschaftsgutes) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Wirtschaftsgutes) ist dabei der Verkehrswert des jeweils hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusehen. Wird in einem Wallet eine Krypto-Asset gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie uU zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Tausches (=Verkauf) für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranche“ einer solchen Krypto-Asset verkauft wird. Dabei kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Krypto-Asset hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist; ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten einer Krypto-Asset als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode). Für leidenschaftliche Trader empfiehlt sich daher eine gute Dokumentation aller Käufe und Verkäufe mit den jeweiligen Tageskursen mittels Excel oder einfacher mit entsprechenden Portfolio-Apps und Tools, wenn man seinen steuerlichen Pflichten nachkommen möchte.

Wie wird Mining von Krypto-Assets steuerlich behandelt?

Werden Krypto-Assets durch Mining geschaffen, liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Schaffung der Krypto-Asset wird nicht anders behandelt als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter und deren Verkauf bzw. Tausch bringt steuerlich relevante Einnahmen. Die Ausgaben für das Mining (wie Hardware, Personal, Strom, sonstige Betriebskosten) sind davon natürlich abzugsfähig. Unter dem Strich bleibt damit kaum was übrig und ist in den meisten Fällen bei den aktuellen Strompreisen eher der Liebhaberei zuzuordnen.

Was zu tun ist:

  • erfolglose Krypto-Trader sollten das eher im Betriebsvermögen tun

  • steigende Krypto-Portfolios sind in privaten Wallets steuerlich besser aufgehoben

  • erfolgreiches Hodeln über einem Jahr ebenfalls privat praktizieren

  • für die Dokumentation professionelle Portfolio Apps und Tools verwenden

Sie können den Beitrag gerne teilen -->